Hintergrund
Im Arzthaftungsrecht wurde von der Rechtsprechung der „Grundsatz der fachgleichen Begutachtung“ entwickelt. So steht zwar die Auswahl des Sachverständigen nach § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Allerdings besteht Einigkeit, dass eine fehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, wenn ein Sachverständiger aus einem falschen Fachgebiet ausgewählt wird.
Bei der Auswahl des Sachverständigen ist auf das Fachgebiet abzustellen, in das die Behandlung fällt.
BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZR 198/07 OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2021 – 26 U 119/20; OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 – 4 U 561/21
Dieser Grundsatz dürfte auf andere Berufszweige übertragbar sein. Hintergrund ist § 630a Abs. 2 BGB, wonach die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.